Regeln für den Umgang und die Entsorgung veterinärmedizinischer Abfälle sind in der LAGA-Mitteilung 18 Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes festgelegt. Dabei werden tiermedizinische Abfälle der AVV-Gruppe 1802 „Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge von Tieren“ zugeordnet. Betreiber von Tierkliniken als auch Tierarztpraxen müssen nachweisen können, dass sie ihre Abfälle einem Entsorger übergeben haben. Gemäß Nachweisverordnung (NachwV) ist ein Übernahmeschein obligatorisch, um den Verbleib der Abfälle gegenüber der zuständigen Abfallbehörde zu dokumentieren. Praxen und Kliniken müssen die Übernahmescheine fünf Jahre aufbewahren.
Spezielle Regelungen gelten darüber hinaus für die Entsorgung von Tierkadavern. Hier müssen sowohl die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (EG) Nr. 1069/2009 als auch das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) beachtet werden. Bei (potenziell) gefährlichen Abfällen gelten u. a. das Tierseuchengesetz (TierSG) und gemäß einer Empfehlung der Bundestierärztekammer die „Leitlinie zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Verabreichung von Blut und Blutprodukten“. Da Kommunen deutschlandweit unterschiedliche Anforderungen an die Entsorgung tiermedizinischer Abfälle stellen, sollten Einrichtungen bei Fragen direkt mit der zuständigen Abfallbehörde Kontakt aufnehmen.
Spitze und scharfe Gegenstände aus der tiermedizinischen Behandlung sind, sofern diese nicht mit (potenziell) infektiösen Erregern behaftet sind, nach Abfallschlüssel 18 02 01 zu entsorgen. Hier gelten dieselben Entsorgungsvorschriften wie bei spitzen und scharfen Gegenständen aus der humanmedizinischen Behandlung. Die gebrauchten medizinischen Instrumente müssen unmittelbar nach Gebrauch in stich- und bruchfesten Behältern gesammelt werden, die die Abfälle sicher umschließen. Die Spritzenboxen werden Tierarztpraxen von REMONDIS Medison zur Verfügung gestellt und können grundsätzlich über den Restabfall entsorgt werden.
Tiermedizinische Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, werden nach AS 18 02 03 kategorisiert und entsorgt. Dazu zählen unter anderem meist mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Verbände, Atemschutzmasken oder Wischtücher. Die Abfälle sind unmittelbar am Ort des Abfallentstehens in reißfesten, feuchtigkeitsdichten, stichfest und fest verschließbaren Behältnissen zu sammeln und sicher vor unbefugtem Zugriff zu transportieren und zu lagern. Diese ungefährlichen tiermedizinischen Abfälle werden durch REMONDIS Medison abgeholt und in einer dafür zugelassenen Anlage entsorgt. Dabei ist eine Vorbehandlung aus Arbeitsschutzgründen nicht zulässig.
Für den Umgang mit Blut und Blutprodukten gibt es seit 2011 die „Leitlinien zur Gewinnung, Lagerung, Transport und Verabreichung von Blut und Blutprodukten“. Diese sind zwar nicht rechtsbindend, aber geben Tierärztinnen und Tierärzten eine wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Entscheidungshilfe an die Hand. Hier ist unter anderem definiert, dass der Verbleib nicht angewendeter Vollblutkonserven und Blutprodukte zu dokumentieren ist. Die Entsorgung ist länderspezifisch geregelt, sodass Tierkliniken und Praxen sich hier an die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland wenden sollten. Auf Nachfrage gibt das LAGA-Forum Abfalleinstufung an, die Möglichkeit einer bundesweit einheitlichen Regelung in einer der nächsten Sitzungen zu prüfen.
Infektiöse Abfälle aus der tiermedizinischen Behandlung sowie der biomedizinischen Forschung und Diagnostik an Tieren sind aufgrund ihrer Gefährlichkeit für Mensch und Umwelt nach AS 18 02 02* zu entsorgen. Hier gelten u. a. das Tierseuchengesetz (TierSG), das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) und die Verordnung zur Durchführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV).
Die infektiösen tiermedizinischen Abfälle sind aufgrund ihres Gefährdungspotenzials in den dafür zugelassenen, reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Ein Verdichten oder Zerkleinern der Abfälle ist nicht zulässig. Nach dem Befüllen werden sie dicht verschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Die sichere Entsorgung der infektiösen Abfälle erfolgt bei REMONDIS Medison in speziellen Entsorgungsanlagen. So verhindern wir, dass ansteckungsgefährliche Erreger in die Umwelt gelangen und sich Infektionskrankheiten oder Seuchen ausbreiten.
In der Veterinärmedizin werden verschiedene Medikamente zur Behandlung von Tieren eingesetzt. Reste, überlagerte Präparate oder verunreinigte Infusionssysteme sind entsprechend zu entsorgen. Da Tierarztpraxen mit ihrem kommunalen Entsorger abstimmen müssen, inwieweit kleinere Mengen ungefährlicher Medikamente aufgrund des Vermischungsverbots unter den Abfallschlüssel 18 02 03 kategorisiert werden dürfen, empfehlen wir, ungefährliche Medikamente generell gemäß dem Abfallschlüssel 18 02 08 zu entsorgen. Diese Abfälle sind getrennt zu sammeln und können mit den Siedlungsabfällen entsorgt werden – jedoch ist zwingend eine thermische Behandlung sicherzustellen. Reste oder Fehlchargen von Zytostatika, die in Tierarztpraxen und Kliniken zur Behandlung von Tumorerkrankungen zum Einsatz kommen, sowie Behältnisse mit einem Restvolumen von über 20 ml sind dem Abfallschlüssel 18 02 07* zuzuordnen. Diese Abfälle gelten als gefährlich und dürfen nur in dafür zugelassenen Behältnissen gesammelt und für die Entsorgung bereitgestellt werden.
In der Tiermedizin eingesetzte Chemikalien mit ungefährlichen Inhaltsstoffen – darunter beispielsweise die meisten Reinigungs- und Desinfektionsmittel – werden nach AS 18 02 06 kategorisiert. Diese Abfälle sind in dicht verschließbaren Spezialbehältern zu sammeln. Bei größeren Mengen ungefährlicher Stoffe ist die Kategorisierung nach spezielleren Abfallschlüsseln zu empfehlen, die auf den Sicherheitsdatenblättern der Chemikalien vermerkt sind.
Gefährliche Chemikalien werden nach AS 18 02 05* kategorisiert, entsprechend behandelt und entsorgt. Als gefährliche Chemikalien gelten u. a. anorganische Laborchemikalien, Fixier- und Entwicklungsbäder sowie Formaldehydlösungen. Als Entsorgungswege stehen die thermische Behandlung und verschiedene chemischphysikalische Behandlungsverfahren zur Verfügung. Für die Einstufung und Entsorgung sind die jeweiligen Herstellerinformationen zu berücksichtigen. Die gefährlichen Abfälle unterliegen in der Sammlung, Lagerung und Entsorgung speziellen Anforderungen – darunter u. a. technischen Regeln für Gefahrstoffe wie die TRGS 510. Zusätzlich gelten in tiermedizinischen Laboren für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen die TRBA 260-Schutzmaßnahmen.
REMONDIS Medison ist Ihr Experte in allen Fragen rund um die Entsorgung tiermedizinischer Abfälle. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Expertise als verlässlicher Partner für die Behandlung und Entsorgung der unterschiedlichen ungefährlichen sowie gefährlichen Abfälle aus der Veterinärmedizin kompetent zur Seite. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie Unterstützung oder Beratung für die Entsorgung in Ihrer Tierklinik und Tierarztpraxis? Wir sind gern für Sie da! Kontaktieren Sie uns:
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