Die rechtlichen Grundlagen für die Anforderungen sowie Bestellung eines Abfallbeauftragten sind in der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung, AbfBeauftrV) festgelegt. Nach Absatz 2 AbfBeauftrV sind auch Kliniken und Krankenhäuser zur Bestellung eines Abfallbeauftragten
verpflichtet, sofern in ihrer Einrichtung mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr anfallen. Bei Verstoß gegen die Bestellpflicht sind Bußgelder von bis zu 10.000 Euro fällig. Die Aufgaben des Abfallmanagements sind in § 60 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) geregelt. Darunter fallen u. a. die Erstellung eines Abfallkonzeptes, die Aufklärung der Mitarbeitenden zur richtigen Entsorgung der Abfälle, die Sicherstellung der sachgerechten Entsorgung sowie die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren. Zur Gewährleistung der korrekten Entsorgung unterschiedlicher Abfälle speziell im medizinischen Bereichen wurde die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18 konzipiert.
Innerhalb der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen – kurz Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) – ist geregelt, dass Unternehmen, sobald sie an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und ihnen damit Pflichten als Beteiligte in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) zugewiesen werden, schriftlich einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müssen. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört u. a. die Klassifizierung, Verpackung und Deklaration von Gefahrgütern. Unternehmen können sich aber von dieser Bestellungspflicht befreien, wenn sie unter anderem pro Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind. Für Kliniken ist hier vor allem die Regelung zu den begrenzten Mengen ansteckungsgefährlicher, giftiger, radioaktiver und verschiedener gefährlicher Stoffe und Gegenstände von Interesse.
Abfall- und Gefahrgutbeauftragte müssen bei der Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Versendung von gefährlichen Abfällen zusammenarbeiten, um die Sicherheit aller Beteiligten zu gewährleisten.
Immer mehr Kliniken entscheiden sich für einen externen Abfall- und Gefahrgutbeauftragten – was spricht dafür? Ein entscheidender Faktor ist hier das Einsparen von personellen Ressourcen. Wird ein externer Beauftragter bestellt, werden keine internen Ressourcen gebunden. Ein positiver Aspekt ist auch der Blick von außen: So können potenzielle Gefahrenquellen nicht aufgrund von Betriebsblindheit übersehen werden. Gerade bei der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen ist das besonders wichtig. Externe Beauftragte sind vor allem bei Problemen im Abfall- und Gefahrgutmanagement von großem Vorteil, denn sie haben sich in den unterschiedlichsten Unternehmen bereits mit einer Vielzahl von Herausforderungen und Problemen auseinandersetzen müssen, sodass Fehlerquellen erkannt und direkt behoben werden können.
Auch laut Gesetzgebung spricht nichts gegen das Outsourcing der Abfall- sowie Gefahrgutbeauftragung. In beiden genannten Verordnungen ist festgelegt, dass die im Rahmen der Abfall- sowie Gefahrgutbeauftragung anfallenden Aufgaben durch externe Dienstleister ausgeführt werden können. Die Bestellung der externen Beauftragten ist allerdings nur dann gestattet, wenn den Pflichten gemäß § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN nachgekommen wird.
Die Abfall- und Gefahrgutbeauftragten der EONOVA – einem Bereich der REMONDIS Medison GmbH – besitzen langjährige Erfahrung und Expertise in der Abfallwirtschaft bzw. im Umgang mit Gefahrgütern und verfügen zudem über ein großes Netzwerk in der Entsorgungsbranche. Neben Kliniken betreuen sie auch andere Unternehmen – wie Forschungseinrichtungen oder den Einzelhandel.
Unsere Abfallbeauftragten unterstützen Kliniken bei der Überwachung und Kontrolle aller Abfallströme, entwickeln Entsorgungskonzepte, angepasst an die Bedürfnisse der Einrichtungen, erstellen den Abfalljahresbericht, unterstützen bei der Entwicklung sowie Einführung umweltschonender Entsorgungsmaßnahmen und übernehmen die Dokumention gemäß der Gewerbeabfallverordnung. Bezüglich der Wahl des passenden Entsorgers holen sich die Abfallbeauftragten Angebote aller geeigneten Entsorger ein und bereiten die Preisgestaltung transparent für den Kunden auf – die Entscheidung für den Entsorger liegt allein beim Kunden.
EONOVA stellt neben Abfallbeauftragten auch Gefahrgutbeauftragte, die Kliniken bei der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen unterstützen. Die externen Gefahrgutbeauftragten überwachen sowie kontrollieren die Gefahrguttransporte und erstellen einen Jahresbericht über alle Gefahrguttransporte der Einrichtung. Kliniken greifen vor allem im Gefahrgutmanagement auf externe Beauftragte zurück, da Gefahrgutbeauftragte für jeden genutzten Verkehrsträger – beispielsweise für Transporte auf der Straße oder Schiene – einen gesonderten Schulungsnachweis benötigen. Die Schulung zum Gefahrgutbeauftragten muss alle fünf Jahre wiederholt werden.
Zusätzlich schulen die Beauftragten die Mitarbeitenden in den Kliniken vor Ort und bieten ein vollumfängliches Schulungskonzept an. Darüber hinaus veranstaltet die EONOVA regelmäßig deutschlandweit Fachkundeveranstaltungen. Auf diesen Seminaren werden Interessierte zu unterschiedlichen abfall-, gefahrgut- und gefahrstoffrechtlichen Themen aus- und weitergebildet. Für Beauftragte ist diese Schulung alle zwei Jahre verpflichtend, und garantiert damit die Umsetzung aktuell geltender Regelungen und Gesetze.
Für die Stellung von Abfall- und Gefahrgutbeauftragten stehen wir Ihnen als verlässlicher Partner kompetent zur Seite. Haben Sie Fragen oder wünschen Sie Unterstützung oder Beratung rund um das Thema externe Abfall- und Gefahrgutbeauftragte? Wir sind gern für Sie da! Kontaktieren Sie uns:
Ihr EONOVA-Team